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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 658

2. An­eig­nung

 

1 Die An­eig­nung ei­nes im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Grund­stückes kann nur statt­fin­den, wenn die­ses nach Aus­weis des Grund­bu­ches her­ren­los ist.

2 Die An­eig­nung von Land, das nicht im Grund­buch auf­ge­nom­men ist, steht un­ter den Be­stim­mun­gen über die her­ren­lo­sen Sa­chen.