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Art. 686
b. Kantonale Vorschriften 1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind. 2 Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen. BGE
149 III 287 (5A_665/2022) from 4. April 2023
Regeste: a Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 49 Abs. 1 BV; Beschwerde in Zivilsachen; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts. Trotz Unterschreitens der gesetzlichen Streitwertgrenze verbleibt kein Raum für die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Beschwerde mit Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage mit der Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts begründet wird (E. 1.2).
149 III 400 (5A_955/2022) from 26. Mai 2023
Regeste: Art. 738 ZGB; Auslegung eines gegenseitigen Näherbaurechts im Verhältnis zu Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren. Begriff des (gegenseitigen) Näherbaurechts (E. 3.5). Verhältnis des Erstbauenden zum Zweitbauenden bzw. Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gegenseitigkeit des Näherbaurechts so zu verstehen ist, dass beide Berechtigten bzw. Verpflichteten gleichermassen vom gegenseitig eingeräumten Näherbaurecht profitieren können müssen (E. 3.6). |