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Art. 693
c. Änderung der Verhältnisse 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. 2 Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. 3 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden. |