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Art. 70
C. Mitgliedschaft I. Ein- und Austritt 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. 2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird. 3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich. |