Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 712c

III. Ver­fü­gung

 

1 Von Ge­set­zes we­gen hat der Stock­werk­ei­gen­tü­mer kein Vor­kaufs­recht ge­gen­über je­dem Drit­ten, der einen An­teil er­wirbt, doch kann es im Be­grün­dungs­akt oder durch nach­he­ri­ge Ver­ein­ba­rung er­rich­tet und im Grund­buch vor­ge­merkt wer­den.

2 In glei­cher Wei­se kann be­stimmt wer­den, dass die Ver­äus­se­rung ei­nes Stock­wer­kes, des­sen Be­las­tung mit ei­ner Nutz­nies­sung oder ei­nem Wohn­recht so­wie die Ver­mie­tung nur rechts­gül­tig ist, wenn die üb­ri­gen Stock­werk­ei­gen­tü­mer da­ge­gen nicht auf Grund ei­nes von ih­nen ge­fass­ten Be­schlus­ses bin­nen 14 Ta­gen seit der ih­nen ge­mach­ten Mit­tei­lung Ein­spra­che er­ho­ben ha­ben.

3 Die Ein­spra­che ist un­wirk­sam, wenn sie oh­ne wich­ti­gen Grund er­ho­ben wor­den ist.616

616 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 3 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

BGE

114 II 127 () from 28. Januar 1988
Regeste: Eintragung einer Vormerkung an einem zukünftigen Stockwerkeigentumsanteil (Art. 681 Abs. 1 ZGB; art. 712c Abs. 1 ZGB). Ein Vorkaufsrecht an einem zukünftig zu begründenden Stockwerkeigentumsanteil kann nicht im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn die Wertquoten der einzelnen Stockwerkeinheiten noch nicht bestimmt sind und im Vorkaufsvertrag (auch sonst) keine Methode festgelegt worden ist, wie im Falle des Verkaufes der ganzen Liegenschaft der Vorkaufspreis bestimmt werden soll (E. 2).

116 II 63 () from 15. Januar 1990
Regeste: Vorkaufsrecht bei Stockwerkeigentum, das nach kantonalem Recht vor 1912 begründet wurde (Art. 3 und Art. 20bis SchlT ZGB). Kantonalrechtliches, vor 1912 begründetes Stockwerkeigentum untersteht mit Inkrafttreten der Änderung des ZGB vom 19. Dezember 1963 von Gesetzes wegen den neuen bundesrechtlichen Bestimmungen über das Stockwerkeigentum (Art. 20bis SchlT ZGB). Da diese kein gesetzliches Vorkaufsrecht vorsehen (Art. 712c Abs. 1 ZGB), besteht ein solches auch dann nicht mehr, wenn das kantonale Recht für das vor 1912 begründete Stockwerkeigentum ein solches kannte (E. 3). Als vereinbartes und damit wohlerworbenes Recht, in das nach Art. 1 SchlT ZGB mit einer Gesetzesänderung nicht eingegriffen werden darf, kann nur gelten, was tatsächlich auf diese Weise entstanden ist, nicht auch, was bloss hätte vertraglich geordnet werden können (E. 4).

126 III 421 () from 10. Juli 2000
Regeste: Rückkaufsrecht (Art. 216a OR): Materieller Anwendungsbereich und Übergangsrecht. Fällt ein in den Statuten eines gemeinnützigen Vereins enthaltenes Rückkaufsrecht in den Anwendungsbereich von Art. 216a OR? Frage offen gelassen (E. 3b). Die in Art. 216a OR vorgesehene Maximaldauer von 25 Jahren kann nicht vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. Januar 1994) zu laufen beginnen, auch wenn das Rückkaufsrecht unter der Herrschaft des alten Rechts errichtet wurde (E. 3b).

130 III 306 () from 2. März 2004
Regeste: Art. 973 Abs. 1 ZGB; öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Grenzen. Der Eintrag eines nicht eintragungsfähigen Rechts geniesst den Schutz des öffentlichen Glaubens nicht (E. 3.1). Eintragungsfähig ist eine Grunddienstbarkeit, die einen Stockwerkeigentumsanteil zu Gunsten eines anderen belastet (E. 3.2), selbst wenn der belastete Stockwerkeigentumsanteil in unselbstständiges Miteigentum aufgeteilt ist (E. 3.3).

134 III 597 (4A_30/2008) from 10. Juli 2008
Regeste: Art. 542 OR; einfache Gesellschaft; Übertragung der Mitgliedschaft; Grundsatz der Akkreszenz. Sind alle Gesellschafter damit einverstanden, kann die Mitgliedschaft einer einfachen Gesellschaft durch Abtretung an einen Dritten übertragen werden. Bilden die Gesellschafter eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, darf die Mitgliedschaft der einfachen Gesellschaft unabhängig vom dinglichen Recht am Miteigentumsanteil übertragen werden (E. 3.3). Mit Einverständnis der verbleibenden Gesellschafter kann der ausscheidende Gesellschafter diesen seine Mitgliedschaft übertragen. Wird die einfache Gesellschaft fortgeführt, wachsen die Rechte des ausscheidenden Gesellschafters denjenigen der verbleibenden an (E. 3.4).

 

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