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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 712i

2. Haf­tung für Bei­trä­ge

a. Ge­setz­li­ches Pfand­recht

 

1 Die Ge­mein­schaft hat für die auf die letz­ten drei Jah­re ent­fal­len­den Bei­trags­for­de­run­gen An­spruch ge­gen­über je­dem je­wei­li­gen Stock­werk­ei­gen­tü­mer auf Er­rich­tung ei­nes Pfand­rech­tes an des­sen An­teil.

2 Die Ein­tra­gung kann vom Ver­wal­ter oder, wenn ein sol­cher nicht be­stellt ist, von je­dem da­zu durch Mehr­heits­be­schluss oder durch das Ge­richt er­mäch­tig­ten Stock­werk­ei­gen­tü­mer und vom Gläu­bi­ger, für den die Bei­trags­for­de­rung ge­pfän­det ist, ver­langt wer­den.

3 Im Üb­ri­gen sind die Be­stim­mun­gen über die Er­rich­tung des Bau­hand­wer­ker­pfand­rechts sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.