Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 734
II. Untergang
1. Im Allgemeinen
Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.