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Art. 768
V. Besondere Fälle 1. Grundstücke a. Früchte 1 Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird. 2 Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer. |