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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 777

II. An­sprü­che des Woh­nungs­be­rech­tig­ten

 

1 Das Wohn­recht wird im All­ge­mei­nen nach den per­sön­li­chen Be­dürf­nis­sen des Be­rech­tig­ten be­mes­sen.

2 Er darf aber, falls das Recht nicht aus­drück­lich auf sei­ne Per­son be­schränkt ist, sei­ne Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen und Haus­ge­nos­sen zu sich in die Woh­nung auf­neh­men.

3 Ist das Wohn­recht auf einen Teil ei­nes Ge­bäu­des be­schränkt, so kann der Be­rech­tig­te die zum ge­mein­schaft­li­chen Ge­brauch be­stimm­ten Ein­rich­tun­gen mit­be­nut­zen.