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Art. 780
D. Quellenrecht 1 Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ableitung des Quellwassers. 2 Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich. 3 Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden. |