Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 783
B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung und Erwerbsart 1 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch. 2 Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung. 3 Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. |