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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 8

E. Be­weis­re­geln

I. Be­weis­last

 

Wo das Ge­setz es nicht an­ders be­stimmt, hat der­je­ni­ge das Vor­han­den­sein ei­ner be­haup­te­ten Tat­sa­che zu be­wei­sen, der aus ihr Rech­te ab­lei­tet.