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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 804

3. Ent­schä­di­gung
in Geld

 

1 Wird für ver­pfän­de­te Grund­stücke ei­ne Ent­schä­di­gung in Geld ent­rich­tet, so ist der Be­trag an die Gläu­bi­ger nach ih­rer Rang­ord­nung, oder bei glei­cher Rang­ord­nung nach der Grös­se ih­rer For­de­rung ab­zu­tra­gen.

2 An den Schuld­ner dür­fen sol­che Be­trä­ge oh­ne Zu­stim­mung der Gläu­bi­ger nicht aus­be­zahlt wer­den, so­bald sie mehr als den zwan­zigs­ten Teil der Pfand­for­de­rung be­tra­gen, oder so­bald das neue Grund­stück nicht mehr hin­rei­chen­de Si­cher­heit dar­bie­tet.