Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 84a116

Cbis. Dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit und Über­schul­dung

 

1 Bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung muss das obers­te Stif­tungs­or­gan um­ge­hend die Auf­sichts­be­hör­de be­nach­rich­ti­gen.

2 Stellt die Re­vi­si­ons­stel­le fest, dass die Stif­tung zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det ist, so be­nach­rich­tigt sie die Auf­sichts­be­hör­de.

3 Die Auf­sichts­be­hör­de hält das obers­te Stif­tungs­or­gan zur Ein­lei­tung der er­for­der­li­chen Mass­nah­men an. Bleibt die­ses un­tä­tig, so trifft die Auf­sichts­be­hör­de die nö­ti­gen Mass­nah­men oder be­nach­rich­tigt das Ge­richt.

4 Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.

116 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stif­tungs­recht) (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191). Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

BGE

149 II 442 (9C_233/2023) from 3. Oktober 2023
Regeste: Art. 9 Abs. 1 und 1bis, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 113 DBG; zur Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft, die zur Aufhebung der solidarischen (Mit-)Haftung führt. Steuerrechtliche Folgen der Ehe in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht; solidarische (Mit-)Haftung als Regelfall (E. 3). Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DBG liegt nur vor, wenn der Ehegatte in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe bzw. die Person in tatsächlich und rechtlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft zumindest auf mittlere Frist über keinerlei pfändbares Einkommen und gleichzeitig über keinerlei versilberbares Vermögen verfügt. Die angebliche Zahlungsunfähigkeit muss bewiesen werden; Glaubhaftmachung genügt nicht (E. 4).

 

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