|
Art. 84a116
Cbis. Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung 1 Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das oberste Stiftungsorgan umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen. 2 Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde. 3 Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen oder benachrichtigt das Gericht. 4 Die Bestimmungen des Aktienrechts zur Ermittlung der Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar. 116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). BGE
149 II 442 (9C_233/2023) from 3. Oktober 2023
Regeste: Art. 9 Abs. 1 und 1bis, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 113 DBG; zur Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft, die zur Aufhebung der solidarischen (Mit-)Haftung führt. Steuerrechtliche Folgen der Ehe in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht; solidarische (Mit-)Haftung als Regelfall (E. 3). Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DBG liegt nur vor, wenn der Ehegatte in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe bzw. die Person in tatsächlich und rechtlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft zumindest auf mittlere Frist über keinerlei pfändbares Einkommen und gleichzeitig über keinerlei versilberbares Vermögen verfügt. Die angebliche Zahlungsunfähigkeit muss bewiesen werden; Glaubhaftmachung genügt nicht (E. 4). |