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Art. 860
C. Papier-Schuldbrief I. Errichtung 1. Eintragung 1 Bei der Errichtung eines Papier-Schuldbriefs wird neben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt. 2 Als Gläubiger des Papier-Schuldbriefs kann der Inhaber oder eine bestimmte Person, namentlich der Grundeigentümer selbst, bezeichnet werden. 3 Der Eintrag hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbriefwirkung. |