Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 860

C. Pa­pier-Schuld­brief

I. Er­rich­tung

1. Ein­tra­gung

 

1 Bei der Er­rich­tung ei­nes Pa­pier-Schuld­briefs wird ne­ben der Ein­tra­gung in das Grund­buch stets ein Pfand­ti­tel aus­ge­stellt.

2 Als Gläu­bi­ger des Pa­pier-Schuld­briefs kann der In­ha­ber oder ei­ne be­stimm­te Per­son, na­ment­lich der Grund­ei­gen­tü­mer selbst, be­zeich­net wer­den.

3 Der Ein­trag hat schon vor der Aus­stel­lung des Pfand­ti­tels Schuld­brief­wir­kung.