Schweizerisches Zivilgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 897

III. Bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit

 

1 Bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners hat der Gläu­bi­ger das Re­ten­ti­ons­recht auch dann, wenn sei­ne For­de­rung nicht fäl­lig ist.

2 Ist die Zah­lungs­un­fä­hig­keit erst nach der Über­ga­be der Sa­che ein­ge­tre­ten oder dem Gläu­bi­ger be­kannt ge­wor­den, so kann die­ser die Re­ten­ti­on auch dann aus­üben, wenn ihr ei­ne von ihm vor­her über­nom­me­ne Ver­pflich­tung oder ei­ne be­son­de­re Vor­schrift des Schuld­ners ent­ge­gen­steht.

BGE

149 II 442 (9C_233/2023) from 3. Oktober 2023
Regeste: Art. 9 Abs. 1 und 1bis, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 113 DBG; zur Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft, die zur Aufhebung der solidarischen (Mit-)Haftung führt. Steuerrechtliche Folgen der Ehe in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht; solidarische (Mit-)Haftung als Regelfall (E. 3). Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DBG liegt nur vor, wenn der Ehegatte in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe bzw. die Person in tatsächlich und rechtlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft zumindest auf mittlere Frist über keinerlei pfändbares Einkommen und gleichzeitig über keinerlei versilberbares Vermögen verfügt. Die angebliche Zahlungsunfähigkeit muss bewiesen werden; Glaubhaftmachung genügt nicht (E. 4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden