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Art. 967
IV. Art der Eintragung 1. Im Allgemeinen 1 Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind. 2 Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt. 3 Die Form der Eintragung und der Löschung sowie der Auszüge wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt. |