Schweizerisches Zivilgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 204

b. Aus­schla­gung von Erb­schaf­ten

 

1 Zur Aus­schla­gung ei­ner Erb­schaft be­darf die Ehe­frau der Ein­wil­li­gung des Ehe­man­nes.

2 Ge­gen die Ver­wei­ge­rung kann die Ehe­frau die Ent­schei­dung der Vor­mund­schafts­be­hör­de an­ru­fen.

BGE

137 V 175 (9C_545/2010) from 29. April 2011
Regeste: Art. 20 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung); Verrechnung einer Rückforderung gegenüber einem Ehegatten mit dem anderen Ehegatten geschuldeten Nachzahlungen. Die Rückforderung einer Invalidenrente gegenüber einem Ehegatten kann mit Nachzahlungen einer Invalidenrente an den anderen Ehegatten verrechnet werden, selbst wenn Schuldner und Gläubiger der Verwaltung nicht identisch sind; Bestätigung der Rechtsprechung (BGE 130 V 505). Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten getrennt leben auf Grund eines gerichtlichen Entscheides während des Zeitraums, für den Leistungen der Invalidenversicherung erbracht wurden (E. 2).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden