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Art. 205
C. Sicherung der Ehefrau 1 Der Ehemann hat der Ehefrau auf Verlangen jederzeit über den Stand ihres eingebrachten Gutes Auskunft zu geben. 2 Die Ehefrau kann jederzeit Sicherstellung verlangen. 3 Die Anfechtungsklage nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889838 über Schuldbetreibung und Konkurs bleibt vorbehalten. |
