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Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG)
vom 22. Juni 2001 (Stand am 1. März 2019)
Art. 53Voraussetzungen
1 Die Schweiz kann die Vollstreckung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafentscheids des Gerichtshofs auf dessen Ersuchen übernehmen, wenn die verurteilte Person:
a.
Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist; oder
b.
in der Schweiz ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2 Geldstrafen können auch vollstreckt werden, wenn die verurteilte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt.