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Bundesgesetz
über die Zusammenarbeit
mit dem Internationalen Strafgerichtshof
(ZISG)

vom 22. Juni 2001 (Stand am 1. März 2019)

Art. 53 Voraussetzungen

1 Die Schweiz kann die Voll­stre­ckung ei­nes rechts­kräf­ti­gen und voll­streck­ba­ren Straf­ent­scheids des Ge­richts­hofs auf des­sen Er­su­chen über­neh­men, wenn die ver­ur­teil­te Per­son:

a.
Schwei­zer Bür­ge­rin oder Schwei­zer Bür­ger ist; oder
b.
in der Schweiz ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat.

2 Geld­stra­fen kön­nen auch voll­streckt wer­den, wenn die ver­ur­teil­te Per­son ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt im Aus­land hat, in der Schweiz aber über Ver­mö­gens­wer­te ver­fügt.