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Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen
1Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden. 2Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen. 3Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die andere die Kosten vorschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. |