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Art. 111 Liquidation der Prozesskosten
1Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert. 2Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen. 3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. |