Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)


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Art. 123 Nachzahlung

1Ei­ne Par­tei, der die un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge ge­währt wur­de, ist zur Nach­zah­lung ver­pflich­tet, so­bald sie da­zu in der La­ge ist.

2Der An­spruch des Kan­tons ver­jährt zehn Jah­re nach Ab­schluss des Ver­fah­rens.

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