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Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)

Art. 129

Das Ver­fah­ren wird in der Amtss­pra­che des zu­stän­di­gen Kan­tons ge­führt. Bei meh­re­ren Amtss­pra­chen re­geln die Kan­to­ne den Ge­brauch der Spra­chen.