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Art. 163 Verweigerungsrecht
1Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
2Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
