Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)


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Art. 164 Unberechtigte Verweigerung

Ver­wei­gert ei­ne Par­tei die Mit­wir­kung un­be­rech­tig­ter­wei­se, so be­rück­sich­tigt dies das Ge­richt bei der Be­weis­wür­di­gung.

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