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Art. 167 Unberechtigte Verweigerung
1Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:
2Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung. 3Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten. |
