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Schweizerische Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)
Art. 18Einlassung
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert.