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Art. 183 Grundsätze
1Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. 2Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen. 3Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können. |
