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Art. 189 Schiedsgutachten
1Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. 2Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. 3Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:
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