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Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
1Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. 2Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:
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