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Art. 204 Persönliches Erscheinen
1Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. 2Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. 3Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
4Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. |
