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Art. 206 Säumnis
1Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212). 3Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. |
