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Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren
1Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. 2Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen. 3Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt. |
