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Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren
1Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. 2Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen. 3Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert. |
