Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)


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Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides

Sieht das Ge­setz es vor oder dient es der Voll­stre­ckung, so wird der Ent­scheid Be­hör­den und be­trof­fe­nen Drit­ten mit­ge­teilt oder ver­öf­fent­licht.

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