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Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
1Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. 2Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. 3Das Gericht schreibt das Verfahren ab. |
