Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)


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Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug

1Wird ein Ver­gleich, ei­ne Kla­gean­er­ken­nung oder ein Kla­ge­rück­zug dem Ge­richt zu Pro­to­koll ge­ge­ben, so ha­ben die Par­tei­en das Pro­to­koll zu un­ter­zeich­nen.

2Ein Ver­gleich, ei­ne Kla­gean­er­ken­nung oder ein Kla­ge­rück­zug hat die Wir­kung ei­nes rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­des.

3Das Ge­richt schreibt das Ver­fah­ren ab.

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