1Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
- a.
- sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
- b.
- es der Verfahrenszweck erfordert; oder
- c.
- das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.