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Art. 257
1Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
2Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt. 3Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein. |
