|
|
|
Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. 2Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. 3Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
