Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)


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Art. 313 Anschlussberufung

1Die Ge­gen­par­tei kann in der Be­ru­fungs­ant­wort An­schluss­be­ru­fung er­he­ben.

2Die An­schluss­be­ru­fung fällt da­hin, wenn:

a.
die Rechts­mit­tel­in­stanz nicht auf die Be­ru­fung ein­tritt;
b.
die Be­ru­fung als of­fen­sicht­lich un­be­grün­det ab­ge­wie­sen wird;
c.
die Be­ru­fung vor Be­ginn der Ur­teils­be­ra­tung zu­rück­ge­zo­gen wird.

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