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Art. 318 Entscheid
1Die Rechtsmittelinstanz kann:
2Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung. 3Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. |