Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)


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Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei

Das Ge­richt stellt das Re­vi­si­ons­ge­such der Ge­gen­par­tei zur Stel­lung­nah­me zu, es sei denn, das Ge­such sei of­fen­sicht­lich un­zu­läs­sig oder of­fen­sicht­lich un­be­grün­det.

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