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Art. 335 Geltungsbereich
1Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt. 2Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG1 vollstreckt. 3Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG2 etwas anderes bestimmen. |
