Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)


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Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts

1Wer­den die Gül­tig­keit der Schieds­ver­ein­ba­rung, ihr In­halt, ih­re Trag­wei­te oder die rich­ti­ge Kon­sti­tu­ie­rung des Schieds­ge­richts vor dem Schieds­ge­richt be­strit­ten, so ent­schei­det die­ses dar­über mit Zwi­schen­ent­scheid oder im Ent­scheid über die Haupt­sa­che.

2Die Ein­re­de der Un­zu­stän­dig­keit des Schieds­ge­richts muss vor der Ein­las­sung auf die Haupt­sa­che er­ho­ben wer­den.

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