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Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln
1Die Parteien können das Schiedsverfahren:
2Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt. 4Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen. 5Jede Partei kann sich vertreten lassen. 6Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden. |
