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Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter
1Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn:
2Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind. 3Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts. |
