Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)


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Art. 378 Kostenvorschuss

1Das Schieds­ge­richt kann einen Vor­schuss für die mut­mass­li­chen Ver­fah­rens­kos­ten ver­lan­gen und die Durch­füh­rung des Ver­fah­rens von des­sen Leis­tung ab­hän­gig ma­chen. So­weit die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­bart ha­ben, be­stimmt es die Hö­he des Vor­schus­ses je­der Par­tei.

2Leis­tet ei­ne Par­tei den von ihr ver­lang­ten Vor­schuss nicht, so kann die an­de­re Par­tei die ge­sam­ten Kos­ten vor­schies­sen oder auf das Schieds­ver­fah­ren ver­zich­ten. Ver­zich­tet sie auf das Schieds­ver­fah­ren, so kann sie für die­se Streit­sa­che ein neu­es Schieds­ver­fah­ren ein­lei­ten oder Kla­ge vor dem staat­li­chen Ge­richt er­he­ben.

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