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Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)

Art. 383 Zwischen- und Teilschiedssprüche

Ha­ben die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­bart, so kann das Schieds­ge­richt das Ver­fah­ren auf ein­zel­ne Fra­gen und Rechts­be­geh­ren be­schrän­ken.