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Schweizerische Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)
Art. 383Zwischen- und Teilschiedssprüche
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht das Verfahren auf einzelne Fragen und Rechtsbegehren beschränken.