Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018)

Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches

Mit der Er­öff­nung hat der Schiedss­pruch die Wir­kung ei­nes rechts­kräf­ti­gen und voll­streck­ba­ren ge­richt­li­chen Ent­scheids.